Berlin – ReiseÂweltÂmeister sind die Deutschen zwar nicht mehr – diesen Titel können seit 2012 die Chinesen für sich beanÂspruchen. Doch die Reiselust hierÂzulande ist ungebrochen. Mit der Reisebuchung fangen die Fragen an: FrühÂbucher-Rabatt oder Last-minute-SchnäppÂchen? Brauche ich ReiserÂücktritts- und AuslandsÂkrankenÂversicherung? Wie komme ich zum Flughafen? Was tun bei Ärger mit Gepäck, Transfer oder Reiseleiter? Mit unseren Tipps sind Sie gut vorbereitet und kennen im Notfall Ihre Rechte.
Gut vorbereitet in den Urlaub
Für KurzÂtrips, StädteÂreisen, WinterÂurlaub, AbenteuerÂtouren und natürlich für den klassischen Badeurlaub waren 2016 mehr als 53,4 Millionen deutsche Urlauber knapp 1,7 Milliarden ReiseÂtage auf Achse. Für viele beginnt der Urlaub mit der Planung. Kataloge wälzen gehört dazu, Routen sichten oder auf Onlineportalen Flug, Hotel oder Mietwagen suchen. In unserem Reise-ABC sagen wir, welche Punkte heute beim Reisen wichtig sind, wie sich bei der Buchung und im ReiseÂland sparen lässt und welche Versicherung unbeÂdingt sein muss.
Rechte kennen
Da aber leider auch im Urlaub manchmal das eine oder andere Ärgernis passiert, stehen Reisende besser da, die ihre Rechte kennen – ganz gleich, ob verschobener Flug, ausgefallene SehensÂwürdigÂkeit auf der KreuzÂfahrt oder Baulärm am Hotelpool. Wir sagen, was als ReiseÂmangel gilt, wie man sich wehren kann und wer Anspruch auf Entschädigung hat.
Neues Reiserecht
Am 1. Juli 2018 hat sich außerdem in einigen Punkten das Reiserecht geändert. Die neue EU-PauschalÂreiseÂrichtÂlinie soll Verbraucher während der BuchungsÂphase und im Urlaub besser schützen. Welche Vor- und Nachteile sie tatsächÂlich bringt und was sich für Reisende ändert, die ab Juli buchen, steht im STIFTUNG WARENTEST-Special Reiserecht: Neue Regeln für Urlauber.
Buchung: Nichts überÂstürzen
FrühÂbucher-Rabatt oder Last-minute-SchnäppÂchen – womit sich am meisten Geld sparen lässt, fragt sich manch ein Reisender bei der Planung. Beim Buchen von Flügen lohnt es sich besonders, nach günsÂtigen Angeboten zu suchen, bei PauschalÂreisen fällt die Ersparnis meist nicht so deutlich aus.
Genau hinsehen lohnt sich
SinnÂvoll ist es aber in jedem Fall, Angebote vorab miteinander zu vergleichen. Bei einer Untersuchung von Pauschalreisen entdeckten die Tester der Stiftung Warentest zum Beispiel einen PreisÂunterschied von mehr als 542 Euro bei einer zehnÂtägigen Reise in die DominikaÂnische Republik für zwei Personen. Hotel und ReiseÂleistungen waren identisch. Der einzige Nachteil der billigeren Reise: Die Urlauber mussten beim Flug einen ZwischenÂstopp hinnehmen. Auch beim Buchen von Flügen lohnt es sich, genau hinzusehen. Mitunter sind Steuern und ExtraÂgebühren in den beworbenen Preisen nicht enthalten. Außerdem landen Billig-AirÂlines nicht selten auf kleineren und abgeÂlegenen Flughäfen wie London Stansted. Zu den Flugpreisen kommen dann noch verhältÂnismäßig hohe Kosten für den Transfer in die InnenÂstadt.
KurzÂfristige PreisÂerhöhungen möglich
Was Reisende oft nicht ahnen: Zwischen Buchung und Start kann eine Reise noch teurer werden. Bislang sind PreisÂerhöhungen bis 5 Prozent möglich, mit dem neuen PauschalÂreiserecht sind seit Juli 2018 Erhöhungen bis 8 Prozent erlaubt. Bisher durfte die Reise in den vier Monaten vor ReiseÂbeginn nicht teurer werden, jetzt liegt die Frist bei nur noch 20 Tagen vor dem Start.
Tipp: Sie können beim OnlineÂbuchen wieder Ihre Kreditkarte einsetzen. Seit 13. Januar 2018 dürfen zum Beispiel für Visakarte und Mastercard keine ExtraÂkosten mehr anfallen.
Versicherungen: KrankÂheitsÂschutz ist das A und O
Wer außerÂhalb von DeutschÂland Urlaub macht, sollte unbeÂdingt eine AuslandsÂkrankenÂversicherung abschließen. Mit diesem Schutz bekommt ein Patient BehandÂlungsÂkosten im Ausland und falls nötig den RückÂtransÂport erstattet. Die Versicherung ist günstig: Sehr gute Tarife für EinzelÂpersonen gibt es bereits ab knapp 8 Euro im Jahr, Familien können sich für weniger als 20 Euro pro Jahr umfassend versichern. Der Test zeigt auch: ReisekrankenÂversicherungen werden von Jahr zu Jahr besser. In unserem aktuellen Test schnitten 52 Tarife sehr gut ab. Aufpassen sollten Kunden, die älter als 65 sind: Zum Teil zahlen sie hohe Zuschläge, doch es gibt auch Tarife ohne AltersÂzuschlag. Ob sich ein Wechsel lohnt erfahren Sie in unserem Vergleich von Auslandskrankenversicherungen.
Kombi aus Abbruch und RückÂtritt
Für teure und lange vorab gebuchte Reisen kann sich eine ReiserÂücktrittsÂversicherung lohnen. Neben Krankheit, Unfall und Tod von Angehörigen können SchwangerÂschaftsÂkomplikationen, ArbeitsÂplatzÂwechsel und EigentumsÂschäden wie Brände als RückÂtrittsÂgründe abgeÂsichert werden. EmpfehlensÂwert sind kombinierte Tarife aus ReiserÂücktritts- und ReiseÂabbruchÂpolicen. Gute Tarife zeigt unser Vergleich von Reiserücktrittsversicherungen.
Tipp: Schauen Sie bei OnlineÂbuchungen zweimal hin. Oft ploppen ExtraÂfenster auf, mit denen Sie zum Abschluss von ReiseÂversicherungen oder VersicherungsÂpaketen gedrängt werden. Solche Angebote sind häufig zu teuer und bieten zu wenig Leistungen. Lassen Sie sich nicht drängen, Sie können RückÂtrittsÂversicherungen meist bis 30 Tage vor der Abreise abschließen, KrankenÂversicherungen sogar bis zum Abreisetag. Suchen Sie in Ruhe nach guten und günsÂtigen Tarifen.
ReiserÂücktritt: UnfreiwilÂlig zu Hause
Manchmal ist es unmöglich, eine Reise anzuÂtreten, etwa bei einer schweren Krankheit oder einem neuen Job. In einigen Fällen greift dann eine ReiserÂücktrittsÂversicherung. PauschalÂreisende können versuchen, umzuÂbuchen und später zu reisen. Dabei sind sie auf die Kulanz des Veranstalters angewiesen. Einen für Mai geplanten Urlaub ohne MehrÂkosten in die SommerÂferien zu verschieben, dürfte unmöglich sein. Außerdem kann es teurer werden, in der Regel fallen auch UmbuchungsÂkosten an.
Nur in bestimmten Fällen ist ein kostenloser RückÂtritt möglich
Kostenlos von einer Reise zurückÂtreten können PauschalÂreisende oft, wenn es am UrlaubsÂort zu NaturÂkatastrophen oder politischen Unruhen kommt oder wenn das Auswärtige Amt nach der Buchung eine Reisewarnung ausspricht. In solchen Fällen erhalten Kunden den vollen Preis zurück. Weitere Fälle, in denen das möglich ist: Der Veranstalter verteuert die Reise um mehr als derzeit 5 Prozent oder – ab 1. Juli 2018 – um 8 Prozent. Oder er verändert die Reise nach der Buchung wesentlich und streicht zum Beispiel bei einer KreuzÂfahrt einige Häfen als AnlaufÂpunkte.
StornoÂkosten von mehr als 75 Prozent möglich
Wollen PauschalÂurlauber aus anderen Gründen eine Reise nicht antreten, muss der Anbieter nur einen Teil des ReiseÂpreises zurückÂzahlen. Eine einheitliche Regelung, wie hoch die Entschädigung ausfällt, gibt es nicht. Wird eine Reise kurzÂfristig abgeÂsagt, sind StornoÂkosten von mehr als 75 Prozent möglich.
Umbuchungen sind oft vertraglich ausgeschlossen
IndiviÂdualreisende können meist nur teure Linienflüge umbuchen. Bei Billigflügen sind Umbuchungen mitunter fast genauso teuer wie das ursprüngÂliche Ticket oder von vorneherein vertraglich ausgeschlossen. Das Ticket auf eine andere Person zu überÂtragen, ist meist nicht möglich.
Tipp: PauschalÂreisen können Sie auf Dritte umschreiben lassen, etwa einen Freund. Für die NamensÂänderung dürfen die Veranstalter nur wenig verlangen, üblich sind etwa 30 Euro. InternetÂseiten wie Stornopool oder JumpfÂlight vermitteln und verkaufen gegen Provision stornierte Reisen.
Reisedokumente: Ohne geht gar nichts
Die Koffer sind gepackt, der NachÂbar hat den BriefÂkastenschlüssel, doch kurz bevor es losgehen soll, sind PersonalÂausweis oder Reisepass verschwunden. Wer in EU-Länder wie Spanien reist, kann aufatmen. Die BundesÂpolizei stellt an Flughäfen und großen Bahnhöfen für 8 Euro einen „ReiseÂausweis als PassÂersatz“ aus. Zur Identifikation dient zum Beispiel der FührerÂschein. Der PassÂersatz ist einen Monat in der EU gültig.
Europass für 92 Euro
AußerÂhalb der EU ist es schwieriger, denn die Einreise ist meist nur mit dem Reisepass möglich. In der Regel kann von den BürgerÂämtern innerÂhalb von vier WerkÂtagen ein Reisepass – auch Europass oder Epass genannt – im ExpressÂverfahren ausgestellt werden. Das kostet 92 Euro. Wer es eiliger hat, kann bei den BürgerÂämtern einen vorläufigen Reisepass beantragen, den er sofort mitnehmen kann. Der vorläufige Pass kostet 26 Euro und gilt für ein Jahr. Vorsicht, er wird nicht in allen Ländern akzeptiert.
Wann ein Visum nötig ist
In einigen Ländern wie China oder Indien wird auch zusätzlich für die Einreise ein Visum benötigt. Welche Reisedokumente für die Einreise in die unterschiedlichen Länder nötig sind, darüber informiert die Internetseite Auswaertiges-amt.de unter dem Punkt Reise- und SicherÂheitsÂhinweise. Bei PauschalÂreisen sind die Veranstalter verpflichtet, Reisende über Visa- und PassÂvorschriften zu informieren.
Wenn der Ausweis futsch ist
Gehen Ausweisdokumente bei AuslandsÂreisen verloren, sind die deutschen Konsulate und Botschaften im UrlaubsÂland die richtigen AnlaufÂstellen. Die AuslandsÂvertretungen können einen ReiseÂausweis oder einen vorläufigen Reisepass ausstellen. Die Adressen stehen auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes unter Reise und Sicherheit/Deutsche AuslandÂvertretungen im ReiseÂland.
Tipp: Nehmen Sie Kopien Ihrer Ausweisdokumente mit auf Reisen. SinnÂvoll ist es auch, Scans der Dokumente an Ihre eigene E-Mail-Adresse zu schiÂcken. So können Sie über das Internet jederÂzeit und überÂall auf Ihre Dokumente zugreifen.
Hinreise: Der Weg zum Ziel
Kaum etwas ist ärgerlicher, als zu spät zum Flughafen zu kommen. Egal ob der Reisende verschlafen hat, sein Auto im Stau stand oder die Bahn auf dem Weg zum Flughafen ausgefallen ist – eine Entschädigung gibt es nicht und einen ErsatzÂflug kann er – wenn überÂhaupt – meist nur mit hohen MehrÂkosten buchen.
Ausnahme Rail and Fly
Einzige Ausnahme sind „Rail and Fly“-Tickets. Diese Kombination aus Flug- und BahntiÂcket gilt als verbundene ReiseÂleistung. Hat der Rail-and-Fly-Urlauber einen passenden Zug gewählt und kommt wegen BahnÂproblemen zu spät, ist der ReiseÂverÂanstalter verantwortÂlich und muss für einen ErsatzÂflug sorgen oder eine Entschädigung zahlen.
Wenn der Flieger nicht abhebt
Gestrichen, verspätet, überÂbucht – in solchen Fällen haben Passagiere Anspruch auf Entschädigung. VorausÂsetzung ist, dass ein Flug drei Stunden und mehr verspätet ankommt oder ganz ausfällt. Die FlugÂlinie muss ihren Sitz in der Europäischen Union haben oder das Flugzeug muss in einem EU-Land gestartet sein. Die Entschädigung richtet sich nach der FlugÂdistanz und liegt zwischen 250 und 600 Euro pro Person.
Tipp: Blockt die FluggesellÂschaft ab, können Sie sich an einen Schlichter wenden. Ist die SchlichtungsÂstelle für den öffentÂlichen PersonenÂverkehr (söp) nicht zuständig, leitet Sie Ihre Beschwerde weiter. Daneben haben sich InkassoÂdienste wie FlightÂright oder Fairplane darauf spezialisiert, Entschädigungen zu erstreiten. Einen Teil behalten sie später als Provision ein. Lesen Sie mehr dazu im STIFTUNG WARENTEST-Spezial Special Fluggastrechte: Der Weg zur Entschädigung.
Transfer: Bestellt und nicht abgeÂholt
Zu den größten AnnehmlichÂkeiten einer PauschalÂreise gehört, dass in der Regel ein Bus am Flughafen steht, der die Urlauber in ihre Hotels bringt. Doch wer haftet, wenn die Gäste stundenÂlang am Flughafen warten oder den Weg zu ihren Hotels selbst organisieren müssen? In all diesen Fällen ist der ReiseÂverÂanstalter verantwortÂlich. Er haftet auch, wenn beim Transfer ein Unfall passiert, hat der BundesÂgerichtsÂhof 2016 entschieden (Az. X ZR 117/15).
Entschädigung für lange WarteÂzeiten
Entschädigungen sind möglich, wenn Gäste lange auf einen Bus warten müssen. Allerdings kann nur derjenige einen Teil des ReiseÂpreises zurückÂfordern, der mehrere Stunden später an der Unterkunft ankommt.
Im Extremfall wird ein ganzer Reisetag erstattet
Zahlt ein Veranstalter im NachÂhinein eine Entschädigung, weil etwas mit dem Transfer schieflief, bezieht sich die EntschädigungsÂsumme meist auf Anreise- oder Abreisetag. Müssen Reisende beispielsÂweise von einem anderen Flughafen als geplant abfliegen und dafür einen ganzÂtägigen BusÂtransfer in Kauf nehmen, ist eine Entschädigung von 100 Prozent für den Reisetag drin. Verzögert sich die Ankunft um fünf Stunden wegen eines BusfahrerÂstreiks, so konnten Reisende bereits Entschädigungen von 25 Prozent des jeweiligen ReiseÂtags erstreiten.
Tipp: Falls Sie bei Ankunft am Flughafen nicht wie vereinbart abgeÂholt werden, sollten Sie sich zunächst an Ihren ReiseÂverÂanstalter wenden. Denn wenn Sie einfach sofort ein Taxi rufen, bleiben Sie später womöglich auf den Kosten sitzen.
Gepäck: Oft eine schwere Entscheidung
Bei Bahnreisen lassen die Regeln für die GepäckÂmitnahme durchÂaus Spielraum für Interpretationen. „Neben HandÂgepäck darf ein Reisender ein Stück TragÂlast mit sich führen. TragÂlasten sind größere GepäckÂstücke oder GegenÂstände, die von einer Person alleine getragen werden können“, informiert die Deutsche Bahn ihre Kunden. Die GepäckÂregeln der FlugÂlinien sind dagegen streng. Wer bei der GepäckÂaufgabe das zulässige Gewicht überÂschreitet, zahlt drauf. Wie schwer ein GepäckÂstück sein darf, ist von der AirÂline oder auch der Flugklasse abhängig. In der Economyclass dürfen GepäckÂstücke meist um die 20 Kilo wiegen, in der BusinessÂclass auch mehr als 30.
Unterschiedliche RegeÂlungen für HandÂgepäck
Bei Billigflügen ist oft nur HandÂgepäck zugelassen und auch dabei haben die FlugÂlinien ihre eigenen Regeln. Ein Trolley, der bei der einen AirÂline noch als HandÂgepäck gilt, überÂschreitet bei der nächsten womöglich die zugelassene maximale GepäckÂstückÂgröße. IndiviÂdualreisende sollten sich vorab genau über die MitnahmeÂregeln der AirÂlines informieren. Wer vorher prüfen will, ob sein Köfferchen als HandÂgepäck durchÂgeht, muss wissen, dass Griffe, Außentaschen und Räder bei der Maximalgröße mitzählen.
Wenn Gepäck verschwindet
Kommen Koffer stark verspätet oder gar nicht an, liegt ein ReiseÂmangel vor. PauschalÂurlauber müssen das dem Veranstalter melden und haben oft Anrecht auf eine teilÂweise Erstattung des ReiseÂpreises. Für jeden UrlaubsÂtag ohne Gepäck steht ihnen dann ein NachÂlass zu. Zusätzlich erstatten viele Veranstalter die Kosten für die nötigsten HygieneÂartikel und KleidungsÂstücke. Reisende können ihren Anspruch auch bei der FluggesellÂschaft geltend machen. RechtsÂgrundÂlage für die GepäckÂschadenÂregulierung im internaÂtionalen FlugÂverkehr ist das MontÂrealer ÃœberÂeinkommen (MÃœ). Bleibt das GepäckÂstück dauerÂhaft verschwunden oder kommt stark beschädigt an, steht FlugÂgästen eine Entschädigung in Höhe von derzeit bis zu 1 200 Euro zu.
Tipp: Melden Sie sich zunächst am Lost-and-Found-Schalter am Flughafen, wenn eines Ihrer GepäckÂstücke verschwunden ist. Falls man Ihnen dort nicht weiterhelfen kann, sollten Sie mit der GepäckÂermittÂlung Ihrer FluggesellÂschaft Kontakt aufnehmen. Verlangen Sie dort einen sogenannten PIR-Schein, die AbkürÂzung steht für „Property Irregular Report“. Der Schein hilft Ihnen, spätere Ansprüche geltend zu machen.
Welche Police bei Verlust von Gepäck wann leistet, und wer sonst gegebenenfalls noch haftet, steht in unserem Vergleich Reisegepäckversicherung.
ZahlungsÂmittel: Mit genug Geld in die Welt
Im Urlaub ohne Geld dazuÂstehen, ist eine Horrorvorstellung. Damit sie nicht wahr wird, gehören zwei ZahlungsÂmittel ins Gepäck: die Girocard, frühere EC-Karte, und eine Kreditkarte. Bargeld in der Tasche beruhigt viele. Für die ersten Stunden nach der Ankunft ist es sinnÂvoll, eine kleinere Summe mit dabei zu haben. GrundÂsätzlich ist es aber besser, im UrlaubsÂland Geld am AutoÂmaten zu ziehen.
Oft hohe Gebühren bei KreditkartenÂeinsatz im Ausland
Im EU-Raum können Urlauber mit der Girocard Geld abheben, außerÂhalb der EU sind Abhebungen mit der Kreditkarte üblich. Banken berechnen dafür eine GeldÂautomatenÂgebühr und zusätzlich eine AuslandsÂeinsatzÂgebühr. Das kann teuer werden: In der Regel liegt die AutoÂmatenÂgebühr zwischen 1 und 4 Prozent der abgeÂhobenen Summe und die AuslandsÂeinsatzÂgebühr bei zusätzlichen 1 bis 2 Prozent. Bei einigen Kreditkarten ist das GeldÂabheben im Ausland kostenlos, eventuell lohnt ein AnbieterÂwechsel (siehe Test Kreditkarten). Wichtig ist, zu erfragen, ob die Karten für das ReiseÂland freiÂgeschaltet oder auf eine Summe begrenzt sind. Wer Geldkarten verliert, muss sie umgeÂhend unter der Nummer 116 116 (Vorwahl aus dem Ausland meist 0049) sperren lassen.
AußerÂhalb der EU oft teurer
Für Reisende, die am GeldÂautomaten in Nicht-Euro-Ländern Bares abheben, fallen oft Kosten an. Dort ist es angesagt, aufzupassen. Bis zu 13,7 Prozent MehrÂkosten drohen Touristen, wenn sie am GeldÂautomaten das Angebot annehmen, den Betrag, den sie abheben, gleich in Euro umrechnen zu lassen. Der Wechselkurs, der zugrundÂgelegt wird, ist meist viel schlechter als der, mit dem die Bank zu Hause abrechnet. Dieser teure Trick wird Reisenden auch beim Bezahlen im Geschäft angeboten.
Tipp: Wenn Sie Geld am AutoÂmaten ziehen, lassen Sie immer in LandesÂwährung abrechnen und nicht in Euro. Auch bei RestaurantÂrechnungen sollten Sie die LandesÂwährung wählen, sonst zahlen Sie Aufschläge. Mehr Informationen erhalten Sie in unserem Special Geldabheben im Ausland: Wie Sie Kostenfallen vermeiden.
Vorsicht, AutoÂmatenÂgebühr
In außerÂeuropäischen Ländern wie den USA oder in SüdostÂasien verlangen die AutoÂmatenÂbetreiber oftmals Gebühren pro Abhebung – umgeÂrechnet zwischen gut 2 (Singapur) und rund 6 Euro (ThaiÂland). Den Kosten können Reisende entgehen, wenn sie sich einfach einen anderen AutoÂmaten suchen, der den Service günsÂtiger oder gar gratis bietet. Das geht leider nicht immer.
Unterkunft und ReiseÂleistungen vor Ort
BaustellenÂaussicht statt Meerblick, schmuddelige Bäder, Discolärm, karge Buffets und Ungeziefer – nichts bietet beim Reisen so viel KonfliktÂpotenzial wie Hotels, FerienÂhäuser oder SchiffsÂkabinen. Entspricht die UrlaubsÂunterkunft nicht den im ReiseÂvertrag vereinbarten Leistungen, kann ein ReiseÂmangel vorliegen. Urlauber haben in solch einem Fall das Recht, den ReiseÂpreis zu mindern.
Die Begegnung mit Insekten gehört zum „allgemeinen LebensÂrisiko“
BettÂwanzen im Skihotel sind eindeutig ein ReiseÂmangel, eine einzelne Kakerlake in einem thailänÂdischen HotelÂzimmer allerdings nicht. Die Begegnung mit Insekten gehört in den Tropen im juristischen Sinn zum „allgemeinen LebensÂrisiko“. Auch wenn AbendÂessen nicht pünktÂlich serviert wird, ist kein ReiseÂmangel gegeben. Der liegt erst vor, wenn der gesamte Urlaub durch vom Veranstalter verursachte MissÂstände beeinÂträchtigt wird.
Wenn der Veranstalter nicht für Abhilfe sorgt
Entscheidend ist auch, ob es einen Unterschied zwischen der gebuchten und der zugewiesenen Zimmerkategorie gibt. So haben Urlauber auf KreuzÂfahrt, die statt in einer zugesagten Luxus-AußenÂkabine in einer InnenÂkabine untergeÂbracht werden, das Reiserecht auf ihrer Seite. In schweren Fällen können Reisende, wenn der Veranstalter nach ihren Beschwerden nicht für Abhilfe gesorgt hat, den ReiseÂvertrag sogar kündigen und bekommen den ReiseÂpreis zurück.
Ein anderes Hotel als geplant
Werden Urlauber in anderen Hotels als gebucht untergeÂbracht, ist die RechtÂsprechung nicht eindeutig. Mitunter wurden Urlaubern dafür schon Entschädigungen zugesprochen, Einige Gerichte sehen nur einen ReiseÂmangel, wenn die ErsatÂzunterkunft beispielsÂweise nicht wie gebucht am Strand, sondern weitab vom Meer mitten im Ort liegt.
Prospekt genau lesen
Es ist nicht möglich, den ReiseÂpreis zu mindern, wenn bereits im Katalog oder im Internet ein Problem erwähnt wird. Und dabei gehen die ReiseÂverÂanstalter geschickt vor. In einem „familienÂfreundlichen Hotel“ gehört KinderÂlärm zur TagesÂordnung, in einem „JungÂgesellenhotel“ gehen meist Prostituierte ein und aus. Sich im NachÂhinein darüber zu beschweren und auf Entschädigung zu pochen, ist meist zweckÂlos.
Tipp: Einen ÃœberÂblick über PreisÂminderungen bei PauschalÂreisen finden Sie im Internet in den kostenlosen Auflistungen „FrankÂfurter Tabelle“ und „Kemptener Tabelle“, in denen zahlreiche ReiseurÂteile der letzten Jahre stehen. Urteile zu KreuzÂfahrten wurden in der „Würzburger Tabelle“ zusammenÂgetragen.
Was tun bei Reisemängeln?
Läuft irgendÂetwas im Urlaub schief, sind Reiseleiter die ersten AnsprechÂpartner. Doch was passiert, wenn es gar keinen gibt? Fehlt bei einer RundÂreise der FremdenÂführer, dann kann ein ReiseÂmangel vorliegen, der eine Minderung des ReiseÂpreises rechtÂfertigt. VorausÂsetzung ist, dass eine Reiseleitung versprochen wurde. Sogar ein inkompetenter Reiseleiter kann Grund für eine PreisÂminderung von bis zu 15 Prozent sein.
Wenn die zugesicherte Besichtigung ausfällt
Bei Kreuzfahrten und RundÂreisen gibt es mitunter Ärger, weil Häfen oder SehensÂwürdigÂkeiten nicht angesteuert werden. Fällt die zugesagte Besichtigung weltÂberühmter SehensÂwürdigÂkeiten bei einer Reise aus, dann ist das eine wesentliche Änderung des ReiseÂvertrags und rechtÂfertigt, dass Urlauber vom Vertrag zurückÂtreten und den ReiseÂpreis erstattet bekommen. Das hat der BundesÂgerichtsÂhof entschieden (Az. X ZR 44/17).
Tipp: Erkundigen Sie sich vorab, welche ReiseÂleistungen zugesichert werden. Wenn es keine Sauna gibt oder die KinderÂbetreuung ausfällt, kann ein ReiseÂmangel vorliegen.
Reklamieren: Den richtigen AnsprechÂpartner finden
Die wichtigste Regel für Urlauber, die mit ÂHotel, KreuzÂfahrtÂschiff oder Anreise unzufrieden sind: Still vor sich hinzuleiden, ist der falsche Weg. IndiviÂdualreisende müssen sich direkt an den entsprechenden ReiseÂpartner, also an die FlugÂlinie oder das Hotel, wenden. PauschalÂurlauber sollten alle MissÂstände dem Veranstalter melden.
Wann eine PreisÂminderung möglich ist
Nach dem neuen Pauschalreiserecht lässt sich eine Buchung zwar noch zwei ÂJahre nach dem Urlaub reklamieren. Doch Âzunächst einmal muss der Urlauber seinem ReiseÂpartner die MöglichÂkeit geben, Mängel zu beheben. Das kann geschehen, indem der Veranstalter zum Beispiel dafür sorgt, dass das Buffet üppiger ausfällt. Alternativ kann der Veranstalter auch ein ErsatzÂangebot machen und etwa einen Zimmerwechsel vorschlagen. Darauf eingehen müssen Urlauber nur, wenn der Vorschlag der gebuchten ReiseÂleistung entspricht oder besser ist. Ehe PauschalÂurlauber ein Angebot des Veranstalters annehmen, sollten sie bedenken, dass danach keine Minderung des ReiseÂpreises mehr möglich ist. Auch wenn der Mangel beseitigt wird, erlöschen Ansprüche.
Mängel dokumentieren
Reagiert der Veranstalter nicht, ist es sinnÂvoll, eine schriftliche MängelÂanzeige zu verfassen und vom Reiseleiter quittieren zu lassen. Ein MängelÂprotokoll kann später helfen, Ansprüche geltend zu machen. Fotos und ÂVideos können die Forderungen unterstütÂzen. Wichtig ist dabei, dass das BildÂmaterial aussagekräftig ist. Ein Detailfoto eines Schimmelpilzes nutzt nichts, wenn der Betrachter nicht erkennen kann, dass sich der Pilz im ÂHotelÂzimmer befindet.
Tipp: Formulieren Sie in einem MängelÂproÂtokoll Beschwerden konkret. Der Satz „Vergammelte Tomaten auf dem Buffet, nur 30 Scheiben Fleisch für 80 Gäste“ ist besser als „Das Essen ist spärlich und ungenießÂbar“.
MobilÂfunk: Kontakt zum Rest der Welt
„Roam like at home“ heißt es seit 15. Juni 2017 in der gesamten Europäischen Union. Für MobilÂfunkÂnutzer aus DeutschÂland bedeutet das: Im EU-Ausland fallen für sie keine Zuschläge auf ihre in DeutschÂland vereinbarten Tarife an. Zum Heimattarif können sie jetzt innerÂhalb der EU Telefonate führen, NachÂrichten verschiÂcken und surfen. Und für eingeÂhende Anrufe fallen keine Kosten mehr an.
HandyÂvertrag genau prüfen
Das klingt nach einer GesetzesÂänderung, die Urlaubern in der EU ein RundÂumsorglos-Paket in Sachen MobilÂfunk beschert. Doch MobilÂfunkÂnutzer sollten vor einem Urlaub genau ihre VertragsÂbedingungen checken. So sind oft sogenannte Community-Tarife, bei denen MobilÂfunkÂkunden eines Anbieters ÂunterÂeinander kostengünstig oder umsonst Âtelefonieren konnten, im Ausland eingeÂschränkt. Außerdem bedeutet das EU-RoaÂming auch nur, dass MobilÂfunkÂnutzer ohne Aufschlag in ihr Heimatnetz telefonieren können. Nummern im UrlaubsÂland anzuÂwählen, kann deutlich teurer sein.
Einheimische Sim-Karte kaufen
In Nicht-EU-Ländern kann die MobilÂfunkÂnutzung weiterhin kostÂspielig sein. Bei langen Urlauben lohnt mitunter die Anschaffung einer Sim-Karte von Anbietern vor Ort.
Bei KreuzÂfahrten bleibt es teurer
Richtig happig sind die Kosten für Telefonate meist bei KreuzÂfahrten, auch wenn die Reise in EU-Länder geht. Auf den Schiffen sind Satellitennetze aktiv und deren Nutzung kann bis zu 6,50 Euro pro Telefonminute kosten. Wer wenigsÂtens hin und wieder günstig telefonieren will, kann die MenüÂeinstellung „AutoÂmatische NetzÂwahl“ deaktivieren. MobilÂfunkÂnutzer können so selbst ihr Netz wählen und zumindest im EU-Raum in Küstennähe mit ein wenig Glück kostengünstig telefonieren.
„Mobile Daten“ abschalten
DatenÂnutzung auf hoher See ist teuer, deshalb ist es sinnÂvoll, bei den MenüÂeinstelÂlungen „Mobile Daten“ abzuÂschalten. Ansonsten werden womöglich auf dem Smartphone Apps autoÂmatisch aktualisiert und es können Kosten anfallen, ohne dass der Reisende im Internet gesurft hat.
Tipp: ÃœberÂprüfen Sie vor jeder Reise, welchen Tarif Sie nutzen und was Telefonate, SMS und DatenÂdienste in Ihrem UrlaubsÂland kosten. Zur Sicherheit sollten Sie Ihren Tarif auch vor EU-Reisen noch einmal checken. Ändern Sie vor Ihrer KreuzÂfahrt die NetzÂwahl-Einstellung auf Ihrem Smartphone und deaktivieren Sie „Mobile Daten“.
Diese Apps helfen im Urlaub
MittÂlerweile gibt es zahlreiche Apps, die auf die speziellen BedürfÂnisse von Urlaubern zugeÂschnitten sind. SprachÂliche Hilfen, um stressige Situationen im Ausland zu meistern, bietet beispielsÂweise die App „ECC-Net: Travel“ des NetzÂwerks der Europäischen Verbraucherzentren. Die kostenlose App ist ein ReiseÂbegleiter für den Urlaub innerÂhalb der Europäischen Union, in Island und Norwegen. SinnÂvoll ist auch die Reise-App „Sicher in den Urlaub“ des Auswärtigen Amtes. Zu jedem Land bietet sie aktualisierte Reise- und SicherÂheitsÂhinweise. Außerdem finden sich dort die Adressen der deutschen Vertretungen in dem jeweiligen Land. So wissen Urlauber, an wen sie sich vor Ort wenden können.
RückÂreise: PünktÂlichÂkeit ist Trumpf
Wenn sich die RückÂkehr dramatisch verspätet, ist das im juristischen Sinn ein ReiseÂmangel. Dabei gelten dieselben Regeln wie bei der Hinreise (siehe Hinreise, oben). Zusätzliche SchadenÂersatzÂansprüche wegen entgangener UrlaubsÂfreude sind selten möglich. So wurden einem Urlauber, dessen RückÂflug nach Leipzig 15 Stunden Verspätung hatte, lediglich 72 Euro Entschädigung zugesprochen. Seinem Argument, dass durch die Verspätung die Erholung dahin war, folgte das Gericht nicht.
Entgangene UrlaubsÂfreuden bringen Geld …
Wird ein geplanter RückÂflug zum Beispiel vom Abend auf den Morgen vorverlegt, so sind Entschädigungen von bis zu 100 Prozent für den jeweiligen UrlaubsÂtag drin.
… Verspätungen aber keinen Lohn
Ärgerlich für Arbeitnehmer: Sind sie wegen FlugÂverspätung nicht pünktÂlich am ArbeitsÂplatz, muss der ArbeitÂgeber für die ausgefallene ArbeitsÂzeit keinen Lohn zahlen.
Tipp: Dokumentieren Sie FlugÂverspätungen und die damit verbundenen UnannehmÂlichÂkeiten.